UNSER MOTTO : Alman Türk Dostluğu - Deutsch Türkische Freundschaft 

Satzung der

Deutsch-Türkischen Gesellschaft Kiel und Umgebung e. V.

Stand 28. Februar 2013 

§1 Name und Sitz des Vereins 

(1)   Der Name des Vereins ist „Deutsch-Türkische Gesellschaft Kiel und Umgebung“.

     (2)Der Sitz des Vereins ist Kiel.

(3)   Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Deutsch-Türkische Gesellschaft Kiel und Umgebung“ e.V.. 

§2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist:

die Förderung und Vertiefung der gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen, des persönlichen Kontaktes und des Austausches zwischen Deutschen und Türken im Geiste der Völkerverständigung und der internationalen Zusammenarbeit. Der Verein soll dabei soziale und im Rahmen des Grundgesetzes auch politische Gleichberechtigung der türkischen Mitbewohner Kiels anstreben und die Bereitschaft der Deutschen in Kiel, an diesem Prozess aktiv teilzunehmen, fördern.

Der Verein tritt auch allen extremen Bewegungen entgegen, die das Zusammenleben von Deutschen und Türken in Kiel stören

            Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Vereinszwecks geeignet und geboten erscheinen. Solche Veranstaltungen und Maßnahmen sollen insbesondere sein:

Organisation und/oder Durchführung von Seminaren, Projekten, Informationsveranstaltungen, Sprachkursen, Diskussionsveranstaltungen und Workshops im Sinne der Völkerverständigung:

a)      Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationsmaterialien, die das bessere Zusammenleben der Deutschen und Türken fördern.

b)      Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit regionalen, nationalen und internationalen Personen und Institutionen.

c)      Planung und Durchführung von Bildungsreisen im Sinne des Bildungsurlaubsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

d)      interkulturelle  Jugendprojekte entwickeln, fördern und etablieren. Der Verein soll modellhaft solche Projekte vorzeigen und nach Möglichkeit wissenschaftlich evaluieren lassen.

e)      den internationalen Jugendaustausch unterstützen und fördern, sowie konkrete Austauschprogramme entwickeln und diese umsetzen. Dies soll sowohl innerhalb der EU geschehen, wie auch mit sogenannten Drittländern außerhalb der EU-Grenzen; insbesondere soll ein internationaler Jugendaustausch in Kooperation mit mindestens zwei EU-Ländern und einem Drittland gefördert werden. 

Der Verein kann mit anderen Vereinen und Trägern national und international kooperieren, er soll dies tun, wenn dadurch sein Zweck besser erreicht wird, und/oder wenn dadurch öffentliche Gelder zweckorientiert und zielgebundener eingesetzt werden können. Er soll auch dann dringend kooperieren, wenn dadurch vorhandene Ressourcen effektiver genutzt werden können. 

§3 Gemeinnützigkeit 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3)     Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(4)     Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Absatz 4 gilt sinngemäß auch für ihre Nichtmitglieder

(6)   Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. 

§4 Mitgliedschaft 

(1)   Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und Personengemeinschaften werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens, des Berufes und des Alters.

(2)   Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Spricht der Vor­stand sich mehrheitlich gegen die Aufnahme eines Antragstellers aus, so muss der Vor­stand den Aufnahmeantrag zur endgültigen Entscheidung der nächstfolgenden Mit­gliederversammlung vorlegen. Zur Aufnahme durch die Mitgliederversammlung bedarf es einer einfachen Mehrheit.

(3)   Die Mitgliedschaft darf nicht von Rasse, Konfession, Geschlecht, Weltanschauung, sozialer Stellung Staatsangehörigkeit, Nationalität oder Volkszugehörigkeit abhängig gemacht werden. 

§5 Rechte der Mitglieder 

(1)   Sämtliche Vereinsmitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können bei Volljährigkeit gewählt werden.

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

§6 Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied ist verpflichtet

a)  sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird,

b)  die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen zu befolgen,

c)  die Beitrage und Umlagen ordnungsgemäß zu entrichten 

§7 Beitrag 

(1)   Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlich von den Mitgliedern zu entrichtenden Mindestbeitrages  auf Vorschlag des Vorstandes. Der Beitrag kann für Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

(2)   Die Zahlung des Jahresbeitrages hat innerhalb der ersten drei Monate des Jahres (Geschäftsjahr) zu erfolgen. Es sind auch vierteljährliche Beitragszahlungen möglich.

(3)   Als erstes Beitragsjahr gilt das Jahr des Beitritts zum Verein, in diesem Jahr ist der Beitrag anteilig zu bezahlen.

(4)   In besonderen Fällen können von allen Mitgliedern Umlagen erhoben werden. über die Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5)   In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Entrichtung der Beiträge und Umlagen ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 

§8 Austritt 

(1)   Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austritte sind unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen nur zum Quartalsende möglich.

(2)   Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind zu erfüllen. 

§9 Ausschluss 

(1)   Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(2)   Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.

(3)   Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend zu hören.

(4)   Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a)      grobe Verstöße gegen die Satzung und sonstige Vereinsordnungen;

b)      Schädigung des Ansehens des Vereins;

c)      Nichtzahlung des Beitrags und der Um lagen trotz mehrmaliger Aufforderung. 

§10 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung 

(1)   Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Arbeit des Vereins.

(2)   Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt( ordentliche Mitgliederversammlung), zu deren Tagesordnung folgende Punkte gehören müssen.

1.      Jahresbericht des Vorstandes

2.      Jahresbericht des Schatzmeisters

3.      Bericht der Kassenprüfer

4.      Aussprachen über die Berichte

5.      Entlasten des Vorstandes

6.      Wahl des Vorstandes, soweit satzungsmäßig notwendig

7.      Wahl der Kassenprüfer, soweit satzungsmäßig notwendig

8.      Festlegung des Jahresmindestbeitrages

9.      Anträge 

(3)   Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder unter Angabe der Beratungspunkte auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder (außerordentliche Mitgliederversammlungen) stattfinden.

(4)   Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte in deutsche und türkischer Sprache schriftlich per Post oder elektronisch (E-Mail) ein.

(5)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht entfällt auf Antrag des Vorstandes, wenn der Jahresbeitrag nicht gezahlt ist.

(6)   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

(7)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist.

(8)   Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die von dem Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.. 

§12 Vorstand

(1)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.      dem Vorsitzenden

2.      dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.      dem Schatzmeister

4.      dem Schriftführer

5.      Beisitzern, von denen einer ein jugendliches Mitglied sein soll. Die Zahl der Beisitzer wird vor der Wahl des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beisitzer sollen nicht alle dein gleichen Herkunft /Kulturkreis angehören 

(2)   Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sollen nicht alle den gleichen Herkunft /Kulturkreis angehören.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4)   Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes im Sinne des BGB gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5)   Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus dem Kreise der Mitglieder eine Ergänzung herbeizuführen.

(6)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)   Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(8)   Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

(9)   Der Vorstand tagt grundsätzlich vereinsöffentlich. 

§13 Abwählbarkeit des Vorstandes 

Zur Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes (gem. § 27 BGB) ist 2/3 Stimmenmehrheit auf einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. 

§14  Kassenprüfer 

(l)Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, (2) Die Kassenprüfer erstatten am Ende der Amtszeit des Vorstandes den Kassenprüfungsbericht. 

§15 Kuratorium 

(1)       Der Vorstand kann sich zur Unterstützung seiner Arbeit eines von ihm zu benennenden Kuratoriums bedienen.

(2)       In das Kuratorium können Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Voraussetzungen besonders geeignet sind, die Arbeit des Vereins zu fordern Die Berufung in das Kuratorium bedingt nicht die Mitgliedschaft im Verein

(3)       Das Kuratorium hat ausschließlich beratende Funktion. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung für das Kuratorium

(4)       Die Berufung eines Kuratoriums ist der Mitgliederversammlung bekannt zugeben 

§ 16 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Auf der ersten Mitgliederversammlung nachder Gründungsversammlung kann die Satzung mit einfache Mehrheit abgeändert werden.

(2) Die vorgeschlagene Satzungsänderung muss in der Einladung zu der Mitgliederversammlung  enthalten sein,

§ 17 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 50% der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. 

§18 Inkrafttreten 

Alte Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.01.1983 beschlossen. Sie trat mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.